Dashboard-Steuerung
Max. refinanzierbare Jahresmiete
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Investitionskostensatz p.T./Platz
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✨ KI-Strategie-Analyse
Kostenstruktur (p.a.)
Holografische DatenprojektionInteraktiv: Klicken und ziehen Sie, um die Ansicht zu drehen. Hovern Sie über Hologramme für Details.
Hebelwirkung der ParameterZeigt die prozentuale Änderung der Jahresmiete bei einer +/- 10% Änderung des jeweiligen Eingabeparameters.
📄 PDF-Upload & Bescheid-Prüfung
Ziehen Sie Ihre Festsetzungs- und Feststellungsbescheide hier hinein oder klicken Sie, um Dateien auszuwählen.
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Unterstützt: PDF (Festsetzungs-/Feststellungsbescheid)
🏢 Bescheid-Stammdaten
💶 Festgesetzte Investitionskosten
📊 Berechnungsgrundlagen
🛏️ Belegungsdaten
🧮 Prüfungsergebnis
✨ KI-Widerspruchs-Assistent
Basierend auf dem Nachforderungspotenzial kann die KI einen professionellen Entwurf für ein Widerspruchsschreiben generieren.
Kompendium: Strategisches Wissen zur APG DVO
Ihr interaktives Nachschlagewerk für aktuelle Kennzahlen, entscheidende Urteile und praxiserprobte Strategien.
Der Weg des Bescheids
Das Verfahren zur Festsetzung von Investitionskosten ist ein zweistufiger Prozess. Das Verständnis dieser Trennung ist der Schlüssel zum Erfolg.
Stufe 1: Der Feststellungsbescheid
Dieser erste Bescheid stellt die finanzierungsrelevanten Rahmendaten Ihrer Einrichtung fest (z.B. Grundstücksfläche, anerkannte Plätze, Baukosten).
Achtung: Prüfen Sie diese Basisdaten akribisch! Fehler hier pflanzen sich im gesamten weiteren Verfahren fort.
Interaktives Beispiel: Grundstücksflächenberechnung
Passen Sie die Werte an, um die Logik zu verstehen.
Stufe 2: Der Festsetzungsbescheid
Dieser zweite Bescheid baut auf dem Feststellungsbescheid auf. Er berechnet aus den festgestellten Daten die konkrete Höhe der anerkennungsfähigen Aufwendungen.
Aktuelle Kennzahlen 2025
Angemessenheitsgrenze (Neubau)
ca. 3.650 € / m²
Instandhaltungspauschale
38,15 € / m² / Jahr
Baukostenindex (NRW)
162,5 (2015=100)
LSG NRW-Urteile
Voller Bodenrichtwert ist anzuerkennen
Das LSG hat klargestellt, dass der volle Bodenrichtwert als Teil der Gestehungskosten anerkennungsfähig ist. Kürzungen sind rechtswidrig.
Landeseinheitlicher Erbbauzins von 5%
Das LSG hat einen landesweit gültigen Erbbauzins von 5 % als angemessen eingestuft.